Einführung

Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) hat in den vergangenen Jahren einen neuen wichtigen Stellenwert für die Kommunen bekommen. Dabei hat IKZ in Hessen eine lange Tradition in unterschiedlichsten Aufgabenbereichen der Kommunen, wie der Abwasserbehandlung, der Trinkwasserversorgung, der Abfallbeseitigung oder bei gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirken. Auch die kommunalen Spitzenverbände als die Interessenvertretungen und Ratgeber der Kommunen stellen eine langjährige erfolgreiche Interkommunale Zusammenarbeit dar.

In den zurückliegenden Jahren sind neue Herausforderungen auf die Kommunen zugekommen, als deren folgenreichste

  • die Krise der Staats- und Kommunalfinanzen

  • der demografische Wandel

  • die Konkurrenz der Regionen und Räume zueinander anzusehen sind.

Diese Herausforderungen erfordern Antworten und vor allem ein entschiedenes Gegensteuern. Die Interkommunale Zusammenarbeit der Kommunen ist hierzu zwar nur ein Baustein von mehreren möglichen, aber ein sehr wichtiger und dazu sehr erfolgversprechender.

Seit Spätsommer 2010 wurde eine erneute Änderung der Förderrichtlinie durch Vertreter der Kommunalabteilung des Hessischen Innenministeriums und des KIKZ entworfen und in die Anhörung der kommunalen Spitzenverbände gegeben. Ziel dieser erneuten Änderung war es, den Kommunen neue Formen und Möglichkeiten der Kooperation zu ermöglichen, auf neue Herausforderungen an die Kommunen zu reagieren und die Förderrichtlinie insgesamt noch Kommunalfreundlicher zu gestalten. Diese geänderte Richtlinie ist durch Herrn Staatsminister Boris Rhein zum 01.08.2011 und 02.12.2011 in Kraft gesetzt worden.

Die ursprünglich beabsichtigten und bereits früher an dieser Stelle dargestellten Änderungen sind in die Endfassung der neuen Förderrichtlinie eingegangen. Diese sind:

  • Die finanzielle Förderung kann - in engeren Grenzen – frühzeitiger als bisher erfolgen.

  • Der Förderbetrag kann nach der Bedeutung des Projektes hinsichtlich Modellhaftigkeit und Umfang der IKZ betragsmäßig variabel festgesetzt werden.

  • Künftig können auch größere Städte und Landkreise (letztere bei Kooperation mit Städten und/oder Gemeinden) gefördert werden.

  • Die Fördertatbestände wurden deutlich erweitert. So sind jetzt die Errichtung und der Betrieb von kommunalen Sportanlagen, die Organisation der Tourismusförderung, gemeinsame Gewerbegebiete, Kooperationen von Feuerwehren – und hier auch die Fusion von Ortsteilfeuerwehren – sowie Kooperationen zur Bewältigung des demografischen Wandels bei Interkommunaler Zusammenarbeit förderbar.

  • Ebenso können zukünftig freiwillige Zusammenschlüsse von Städten und Gemeinden sowie Landkreisen auf Antrag eine besondere Zuwendung erhalten.

Aufgrund der Befristung der Rahmenvereinbarung vom 02.11.2011, die bereits die Aussage enthielt, dass die Förderrichtlinie am 01.12.2016 außer Kraft tritt, wurde ab Frühsommer 2016 an der Änderung und Ergänzung der Rahmenvereinbarung gearbeitet. Hieran waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunalabteilung des Ministeriums sowie des Kompetenzzentrums für IKZ beteiligt.

Aufgrund des bei der Interkommunalen Zusammenarbeit zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Hessischen Innenministerium bestehenden sehr guten Einvernehmens und der partnerschaftlichen Zusammenarbeit wurden die Spitzenverbände sehr frühzeitig in das Änderungsverfahren einbezogen.

Bereits vor dem eigentlichen Beginn der Überarbeitung wurden die drei kommunalen Spitzenverbände zu dem von Ihnen und Ihren Mitgliedskommunen gewünschten Änderungen der Rahmenvereinbarung befragt. Die Spitzenverbände haben von dieser Möglichkeit rasch und gern Gebrauch gemacht, allerdings nur geringe Änderungswünsche mitgeteilt. Diesen ist nahezu komplett entsprochen worden.

Die neue Rahmenvereinbarung ist dann zum 02.12.2016 in Kraft getreten.

Folgende Änderungen wurden in der neuen Rahmenvereinbarung 2016 im Einzelnen umgesetzt:

  1. Es können jetzt auch Kooperationen gefördert werden, an denen ausschließlich Landkreise beteiligt sind (Nr. 2).

  2. Der Kreis der Antragsberechtigten wird um „Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person“ erweitert werden (Nr. 2). Damit ist es z.B. auch Zweckverbänden möglich, für neu eingegangene Kooperationen gefördert zu werden.

  3. Wegfall der früheren Vorgabe, dass die Zusammenarbeit „Vorbildcharakter“ haben soll (Nr. 3.3). Hier wurde eine Anregung des HSGB aufgegriffen. Es entspricht der gängigen Förderpraxis, dass auch Kooperationen in ähnlich gelagerten Fällen und Aufgabenbereichen eine Förderung erhalten. Es ist ausreichend, die Möglichkeit erhöhter Zuwendungen für Kooperationen mit einem besonderen Vorbildcharakter beizubehalten.

  4. Es erfolgt eine Klarstellung, dass in die Berechnung des Effizienzgewinnes auch Investitionsfolgeaufwendungen mit einfließen können (Nr. 3.6). Mit dieser Änderung wurde einer Empfehlung der Innenrevision des HMdIS Rechnung getragen.

  5. Die Höhe der unterschiedlichen Förderbeträge wurde präzisiert (neue Nr. 4). Insbesondere wird die erhöhte Förderung für Gemeindeverwaltungsverbände geregelt.

    Auch wird ein Hinweis auf die nach dem Schutzschirmgesetz mögliche Entschuldungshilfe bei Gemeindefusionen ist aufgenommen worden.

    Weiterhin werden die Förderbeträge für Fusionen von Ortsteilfeuerwehren nachvollziehbar gestaffelt. Für jede fusionierende Ortsteilwehr wird ein Betrag von 15.000 Euro gewährt. Die Höhe orientiert sich im Wesentlichen an der bisherigen Praxis.

  6. In Nr. 8 wird festgelegt, dass die Kommunen zum dauerhaften Nachweis der Einspareffekte einen Abschlussbericht im 5. Jahr der Kooperation vorzulegen haben, da die Verpflichtung besteht, die Einsparungen von 15 v.H. über die gesamte Mindestlaufzeit der Kooperation zu erzielen. Bisher wurde ein Sachbericht bereits nach ca. 3 - 3 ½ Jahren verlangt.

  7. Nicht aufgegriffen wurde dagegen der Vorschlag nach Konkretisierung der Fördervoraussetzung „unwesentlicher Bereich“.

    Die Aufnahme einer Begriffsdefinition „unwesentlicher Bereich“ wurde als nicht zielführend angesehen. Der Antragsbearbeitenden Stelle im Ministerium muss ein breiter Beurteilungsspielraum zustehen, der im Zweifel bisher stets zugunsten der Kommunen ausgelegt wurde. Eine sehr genaue, detaillierte Festlegung würde hingegen den Ermessensspielraum einengen und wäre nachteilig für die Kommunen, da dieses sicherlich auch zu Diskussionen dieses Punktes bei Überprüfungen von Fördervorgängen mit der Revision und dem Rechnungshof führen würde.

    Seitens eines kommunalen Spitzenverbandes wird bedauert, dass seine Anregung, Kooperationen im Bereich der Fehlbelegungsabgabe in den Katalog der förderfähigen Bereiche aufzunehmen, nicht in die neue Rahmenvereinbarung aufgenommen wurde. Dem ist nicht entsprochen worden, da die Organisation der Aufgabenerledigung der Fehlbelegungsabgabe mittlerweile hessenweit abgeschlossen ist.

Den für die Änderung der Rahmenvereinbarung zuständigen Personen im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, Herrn Ministerialdirigent Matthias Graf, Leiter der Kommunalabteilung, Frau Ministerialrätin Andrea Reusch-Demel und Frau Regierungsoberrätin Andrea Speier ist an dieser Stelle ein besonderer Dank auszusprechen für ihr großes kommunales Verständnis, mit dem es gelungen ist, die Förderrichtlinie einerseits geänderten Anforderungen anzupassen und gleichzeitig die Regelungen unbürokratisch und sehr kommunalfreundlich zu gestalten. Ein Förderprogramm wie das der Interkommunalen Zusammenarbeit sucht hessen- wie wohl auch bundesweit seinesgleichen.

Die neue Rahmenvereinbarung finden Sie auf dieser Homepage im Bereich „Förderung“ unter dem Themenpunkt „Förderprogramm“.

VORAUSSETZUNGEN DER IKZ:

IKZ muss gewollt und Wille zur Umsetzung muss auch bei der Verwaltungsspitze vorhanden sein. Unter den Partnern und bei den für sie handelnden Personen muss Vertrauen und Gleichberechtigung vorhanden sein. Besonders bei stark unterschiedlich großen Kommunen oder beim Eintreten eines Landkreises in eine Kooperation ist hierauf eine besondere Aufmerksamkeit zu legen (Gleiche Augenhöhe der Partner).

Bei künftigen Kooperationspartnern sollte gleiche Mentalität der Verwaltungen hinsichtlich Modernisierungsstand und Führungsverhalten herrschen. Schlanke Entscheidungs- und Handlungsstrukturen sind notwendig um zu raschen Ergebnissen ohne ständige Rückkopplungen zu kommunalen Gremien wegen dort notwendiger Entscheidungen zu kommen. Es ist eine gute, d. h. frühzeitige, umfangreiche und offene Kommunikation des IKZ Prozesses gegenüber Politik, Mitarbeitern und Öffentlichkeit nötig.

WIRKUNGEN DER IKZ

Der IKZ werden im Wesentlichen folgende Wirkungen zugeschrieben:

  • Qualitätsverbesserungen durch geringere Arbeitsbreite bei gleichzeitig größerer Arbeitstiefe und damit einhergehender Spezialisierung der Mitarbeiter

  • Verbesserung der Auslastung und/oder Leistung des Mitarbeiters

  • Teilhabe am Know-how der Partnerkommunen durch die Möglichkeit besondere Stärken der Partner kennen zu lernen und für die eigene Kommune zu nutzen.

  • Aufrechterhaltung des Dienstleistungsangebots im Zeichen des demografischen Wandels. Bei stark abnehmender Bevölkerung werden Kommunen zwangsläufig nicht mehr alle Dienstleistungsangebote aufrechterhalten können. Hier bietet die Kooperation mit anderen Kommunen Potentiale zum Gegensteuern.

  • Reduzierung der Kosten und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit führen zu finanziellen Entlastungen und damit zu finanzieller Besserstellung was im Ergebnis zu einer Stärkung der Region insgesamt führt.

Die Kommunen können sich zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung verschiedener Organisationsformen bedienen. Die öffentlich-rechtlichen Formen der Interkommunalen Zusammenarbeit sind in Hessen im Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) geregelt. Danach ist neben dem Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit unterschiedlicher Bindungswirkung insbesondere auch die Gründung von Zweckverbänden möglich. Der Zweckverband ist die bindungsstärkste Form der interkommunalen Zusammenarbeit, mit ihm wird eine neue Körperschaft des öffentlichen Rechts - mit eigenem Personal - geschaffen, auf welche die dem Verband angehörenden Kommunen eigene Aufgaben und Hoheitsbefugnisse übertragen. Seit dem 4. Quartal 2012 ist auch die Rechtsform der Anstalt öffentlichen Rechts als Rechtsform für Interkommunale Kooperationen zulässig. Diese Form war am Jahresende 2011 in die Hessische Gemeindeordnung (§ 126 a) aufgenommen worden, aber zunächst nur als Rechtsform für eine einzelnen Kommune wählbar. Erst nach der gegen Ende des Jahres 2012 erfolgten Änderung des KGG ist diese Rechtsform auch für die IKZ möglich.

Möglich sind auch die Rechtsformen des Privatrechts, z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die aber bisher bei der Rechtsformenwahl der Kommunen im Rahmen von IKZ-Kooperationen - mit Ausnahme des Vereins bei Tourismuskooperationen - keine Rolle spielen.

Seit den Jahren 2014/2015 findet der Gemeindeverwaltungsverband bei den kommunal Verantwortlichen eine größere Beachtung. Nach der Bildung von drei Gemeindeverwaltungsverbänden hat im Jahre 2016 das Interesse an dieser Rechtsform stark zugenommen und zum Jahresende 2016 gibt es sechs Regionen in Hessen, in denen ernsthaft unter Beteiligung der Gemeindevertretungen bzw. Stadtverordnetenversammlungen über die Einführung dieser Rechtsform diskutiert und beraten wird. Das Innenministerium unterstützt diese Prozesse durch die Beteiligung an und die Mitwirkung in Sitzungen kommunaler Gremien sowie durch die Mitfinanzierung von Machbarkeitsstudien.

Näheres zum Gemeindeverwaltungsverband finden Sie auf dieser Homepage im Bereich „Themen“ unter dem Punkt „Gemeindeverwaltungsverband“.

Auch eine erste freiwillige Fusion von drei Gemeinden und einer Stadt wird seit einigen Jahren in den Kommunen Beerfelden, Rotenberg, Sensbachtal und Hesseneck im Odenwaldkreis in einem aufwändigen Prozess mit breiter und transparenter Bürgerbeteiligung entwickelt. Gemeinsam mit der Kommunalwahl am 06. März 2016 hat die Bevölkerung mit einer gesamten Zustimmung von 82,5 % in einem von den Gemeindevertretungen initiierten Bürgerentscheid der Fusion zugestimmt. Gegenwärtig wird der bereits erstellte Grenzänderungsvertrag in den kommunalen Gremien diskutiert.

Näheres zur Fusion finden Sie auf dieser Homepage unter „Themen“ und dort dem Punkt „Zukunftsfähige Kommunalstruktur“.